Fragen zum Vermittlungsgutschein
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(FAQ) Fragen u. Antworten zum Vermittlungsgutschein

Ihre zuständige Agentur für Arbeit hält in der Auslage Informationsmaterial für Sie bereit. Einen Vermittlungsgutschein können Sie von Ihrer(m) Berater/in der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

F: Wozu dient der Vermittlungsgutschein?   Muster eines Vermittlungsgutscheines

A: Mit dem Vermittlungsgutschein können Sie einen privaten
Arbeitsvermittler für die Stellensuche hinzuziehen. Im schriftlichen Vermittlungsvertrag

zwischen Ihnen und uns als Vermittler geht insbesondere die Vergütung hervor,

die im Falle einer Vermittlung zum Arbeitgeber fällig wird. Erlaubt ist höchstens

der in Ihrem Vermittlungsgutschein angegebenen Betrag.

Wenn wir Ihnen einen Arbeitsplatz vermittelt haben, erhalten wir die

Vermittlungsvergütung von der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt,

die Ihnen den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat.

Bei uns entstehen Ihnen (mit Vermittlungsgutschein) für die Beratung,

Betreuung und Vermittlung keine Kosten.


F: Kann der Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit auch für die Vermittlung einer Tätigkeit/Anstellung im EU-Ausland genutzt werden ?

A: Ja, für EU-Länder (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen)

F: Wer hat einen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein und ab wann?

A: Sie erhalten auf Wunsch von Ihrer zuständigen Bundesgentur für Arbeit einen

Vermittlungsgutschein*, wenn Sie arbeitslos sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch)

und nach 6 Wochen (seit 01.01.2011) Arbeitslosigkeit weder vom Arbeitsamt noch von einem privaten Vermittler vermittelt worden sind oder wenn Sie in einer

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder Strukturanpassungsmaßnahme (SAM)

beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren.

*Maßgebend ist die Dauer der Arbeitslosigkeit in den letzten
vier Monaten vor der Beantragung des Gutscheins.

F: Ich beziehe Arbeitslosengeld II (Hartz IV), besteht auch dann ein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein ?

A: Wenn sie Anpruch auf Arbeitslosengeld II haben, kann Ihnen ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden. Dieser Anspruch wird im Einzelfall durch Ihre(n) zuständigen

Vermittler/in bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. Jobcenter oder ARGE (Arbeitsgemeinschaft) entschieden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

F: Wann und an wen wird der Vermittlungsgutschein ausgezahlt?

A: Der Gutschein wird an uns als private Vermittler erstmals nach 6 Wochen Beschäftigungsdauer ausgezahlt, wenn wir Sie innerhalb der dreimonatigen

Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins vermittelt und in ein

sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Inland mit einer

Dauer von mindestens drei Monaten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von

mindestens 15 Stunden bei einem Arbeitgeber vermittelt haben

(Vorgaben der Agentur für Arbeit, siehe Text auf Vermittlungsgutschein). 

Sie dürfen im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung entweder nicht oder

kürzer als drei Monate beschäftigt gewesen sein. Eine zweite Zahlung erfolgt nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten. Sollten Sie wärend der ersten 6 Wochen

bzw. innerhalb einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten die Tätigkeit beenden, 

erfolgen keine Auszahlungen des Vermittlungsgutscheins an den Vermittler durch

die Bundesagentur für Arbeit.

F: Wie bekomme ich einen Vermittlungsgutschein?

A: Der Vermittlungsgutschein kann bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit

persönlich abgeholt oder dort formlos per Telefon, Brief, E-mail oder Fax unter

der Angabe Ihrer BG-Nummer angefordert werden.

F: Kann ich mehrere private Arbeitsvermittler beauftragen?

A: Mit einem Vermittlungsgutschein können Sie mehrere Vermittler beauftragen.       

Bitte bedenken Sie, dass Sie dem privaten Arbeitsvermittler nur eine Kopie ihres Vermittlungsgutscheins überlassen. Das Orginal erhält nur der Vermittler, 

der Sie erfolgreich in ein Beschäftigungsverhältnis

(siehe Vermittlungskriterien auf dem Vermittlungsgutschein) vermittelt hat!

F: Kann auch ohne einen Vermittlungsgutschein ein privater Arbeitsvermittler

in Anspruch genommen werden?

A: Selbstverständlich kann jede und jeder Arbeitsuchende einen

privaten Arbeitsvermittler/in in Anspruch nehmen.                                                                               Wer keinen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit besitzt,

muss die gesamte vereinbarte Vermittlungsvergütung an die Privaten Arbeitsvermittlung

selbst zahlen.

Die Vergütung darf die Höchstgrenzen von 2.000 Euro (siehe Vermittlungsgutschein) nicht überschreiten !.

Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden !.

F: Besteht eine Verpflichtung zur Annahme der vorgeschlagenen Stellenangebote und

enstehen bei Ablehnung zusätzliche Bearbeitungskosten?

A: NEIN, Sie entscheiden über die Annahme der Stellenangebote und über die Dauer 

unserer Vermittlungstätigkeit.

F: Welche Serviceleistungen erhalte ich bei Ihnen ?

A: Unser Service für Sie umfasst unter anderem                                                                                    

- Beratun und Betreuung 

- Hilfe bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen/Bewerbungsmappen

- Aufnahme in eine Datenbank u.a zur anonymen Veröffentlichung ihres Stellenprofils

- Arbeitsplatzsuche anhand Ihrer Vorgaben und komplette Abwicklung

   des Bewerbungsverfahrens (inkl. der Vereinbarung von Vorstellungsterminen).

   Auf Wunsch bereiten wir Sie auf das Vorstellungsgespräch vor und/oder begleiten Sie.

                 

F: Ist es mir gestattet neben Ihnen weitere Vermittlungsbüros zu beauftragen ?

A: Selbstverständlich. Wir freuen uns über jede erfolgreiche Vermittlung.
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Sicherlich sind einige Fragen noch offen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Private Arbeitsvermittlung Patrik Lennon

Büro Leipzig                                        

Käthe-Kollwitz-Str. 1

D-04109 Leipzig

Tel.: 0341/33 75 95 4